
Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für die Achtung der Natur in der Gesellschaft (GANG)“ und hat seinen Sitz in Nürnberg.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Naturschutzes und des Volksbildung im Bezug auf das Naturverständnis. Es wird Aufklärung, Sensibilisierung und Begeisterung der breiten Bevölkerung für die Natur und den schonenden und nachhaltigen Umgang mit ihr angestrebt. Besonderer Schwerpunkt liegt bei der Naturpädagogik in der Kinder- und Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung und Förderung von Aufklärungsmaßnahmen, Bildungsangeboten und den Betrieb des vereinseigenen Zentrum für Natur (ZEN).
Die Einrichtungen und Arbeitsmöglichkeiten der von der Gesellschaft betriebenen
Stellen sollen auch Forschern und dafür interessierten Menschen des In- und Auslandes im Sinne der Verfolgung dieser Ziele zur Verfügung stehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft für die Achtung der Natur in der Gesellschaft ist ein gemeinnütziger Verein. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft besteht kein Anspruch der Mitglieder auf das Vereinsvermögen und eingezahlte Kapitalanteile.
Die Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für die Ausgaben bzw. Einsätze im Auftrag der Gesellschaft sind in angemessener Höhe gestattet.
Darüber hinaus kann die Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen, arbeits- und steuerrechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit Ehrenamtspauschalen, angemessene Vergütungen für Funktionsträger, einschließlich der Vorstandsmitglieder und auch Prämien für Projekt- und Verbesserungsvorschläge sowie Workshops gewähren. Die jeweiligen Empfänger der Vergütungen bzw. Prämien sowie deren Höhe beschließt der Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der Satzung des Vereins verpflichtet und bereit ist, die Ziele der Gesellschaft zu fördern.
Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorsitzende, danach beginnt die Mitgliedschaft mit der ersten Beitragszahlung.
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zahlbar. Mitglieder, die mit der Zahlung des Beitrages über sechs Monate im Rückstand sind und deshalb erfolglos schriftlich gemahnt wurden, können vom Vorstand aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitgliedes oder durch Aufhebung bzw. Liquidierung der Personenvereinigung oder der juristischen Person, durch Kündigung der Mitgliedschaft sowie durch Ausschluss aus der Gesellschaft.
Die Kündigung muss der Geschäftsstelle schriftlich erklärt werden. Sie kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand leitet die Gesellschaft. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft und ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig.
Der Vorstand besteht aus mindestens 1 Personen: Dem Vorsitzenden, sowie bis zu drei Beisitzern. Der Vorsitzender hat eine Vertretungsbefugnis.
Der Vorsitzende kann aus den freiwilligen Kandidaten seinen Nachfolger wählen.
Der Vorsitzende vertritt die Gesellschaft in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich und ist alleine vertretungsberechtigt.
Bei Willenserklärungen genügt die Erklärung des Vorsitzenden.
Sitzungen des Vorstands finden jährlich statt und werden vom Vorsitzenden einberufen.
Der zur Vorstandssitzung einberufene Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied, darunter der Vorsitzende, anwesend ist. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende.
Wenn erforderlich, kann der Vorsitzende zu weiteren Vorstandssitzungen einladen. Vorstandsbeschlüsse können auch per Telefon, Fax oder E-Mail herbeigeführt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung (auch auf elektronischen Wegen z.B. durch E-Mail) sämtlicher Mitglieder mit vierwöchiger Frist.
Der Vorstand kann aus besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies fordert.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Beschlüsse, welche in der Mitgliederversammlung gefasst wurden, sind zum Nachweis zu beurkunden. Es ist somit ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliedsbeiträge, sonstige Beiträge und Spenden
Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Einführung, Höhe bzw. Änderung der Beiträge und Fälligkeiten beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Mitgliedsbeiträge werden am 01. Februar jeden Jahres, die übrigen Zuschläge, sonstigen Beiträge und Zahlungen bei Fälligkeit jeweils im Voraus und nach vorheriger schriftlicher Ankündigung vom Konto des Mitglieds eingezogen.
Der Verein darf Spenden entgegennehmen. Der Spender erhält über den gespendeten Betrag eine steuerlich ordnungsgemäße Spendenquittung.
§ 9 Auflösung der Gesellschaft
Wird die Auflösung des Verbandes beschlossen, so hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu beenden.
Die Gesellschaft kann nur aufgelöst werden, wenn ein darauf hin gehender Antrag von
dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten der ordentlichen Mitgliederversammlung in
namentlicher Abstimmung genehmigt wird.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Naturschutz und Naturpädagogik.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen ist bzw. wenn Änderungen von der Mitgliederversammlung beschlossen und dem Amtsgericht Nürnberg sowie dem Zentralfinanzamt Nürnberg mitgeteilt und nicht beanstandet wurden.
Datum:
Die Satzung ist errichtet am 20.12.2023
mit Nachtrag vom 18.03.2024, vom 20.06.2024 und vom 30.12.2024.